Pflichtverletzungen des Notars, der den Kauf der überteuerten Immobile beurkundet hat.

Schließlich kann unter Umständen auch der Notar, bei dem der Kaufvertrag abgeschlossen wurde, in Haftung genommen werden, sofern dieser in die Machenschaften des Verkäufers verwickelt ist oder aber zumindest seine Amtstätigkeit bei Handlungen nicht verweigert hat, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden, § 14 II BNotO.


Überlegungszeit zum Schutz des Immobilienkäufers.

Insbesondere soll der Notar dem Erwerber einer Immobilie des Entwurf des Kaufvertrages zwei Wochen zuvor zur Verfügung stellen, § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG. Dieser muss ausreichend Gelegenheit haben, sich vorab mit dem Rechtsgeschäft auseinanderzusetzen und evtl. beraten zu lassen.


Kenntnis des Notars vom Ankaufpreis der Eigentumswohnung

Schließlich ist es denkbar, daß der Notar einen Kaufpreis beurkundet, obwohl er weiß, daß der Verkäufer die Wohnung erst kurz zuvor für einen erheblich niedrigeren Betrag erworben hat.

Im August 2014 kam es vor dem OLG Nürnberg zu einem Vergleich mit einem Notar in zwei Verfahren. Dieser hatte 2006 bzw 2007 den Erwerb zweier Eigentumswohnungen durch einen Unternehmer für 65.000.- EUR bzw. 62.500.- EUR und zwei Wochen bzw. einen Monat später den Weiterverkauf an meine Mandanten für 120.000.- EUR bzw. 124.000.- EUR beurkundet.

Ansprüche gegen den Verkäufer konnten aufgrund dessen Zahlungsunfähigkeit nicht durchgesetzt werden. Die Klagen gegen den Notar wurden vom LG Regensburg zwar abgewiesen. In der Berufung erklärte dieser sich dann aber zu Zahlungen iHv 16.000.- EUR bzw. 18.214.- EUR bereit.

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